5.20.7 Gestaltungsmöglichkeiten und Missbrauch
Gem § 22 Abs 1 BAO kann durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Gesetzes die Steuerpflicht nicht vermieden und gemindert werden. Missbrauch liegt vor, wenn diverse Gestaltungsmöglichkeiten nur aufgrund der Absicht der Steuerminderung ausgeübt werden. Es ist zu überprüfen, ob diese Vorgehensweise auch gewählt worden wäre, wenn die Steuerminderung nicht eintreten würde. Vom VwGH wurde im Urteil 87/14/0128 vom 13.09.1988 jedoch festgestellt, dass kein Missbrauch vorliegt, wenn der Steuerpflichtige nur eine Steuerbegünstigung in Anspruch nimmt. Aus Sicht der Autoren wird es sich dementsprechend um keinen Missbrauchsfall bei Maßnahmen handeln, die nur die Voraussetzungen für die Gruppenbildung schaffen sollen (zB Gestaltungen betreffend die Struktur der Gruppe, Optimierungsmöglichkeiten in Verbindung mit Beteiligungserwerben zur Erreichung von Finanzierungsvorteilen bzw Beteiligungsverkäufen, um gewissen Ansprüchen zukünftiger Erwerber besser entsprechen zu können) (vgl Mühlehner/Zöchling 2004, 110).