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Dokument-ID: 436571
3.6 Die rückwirkenden Veränderungen
Als rückwirkende Veränderungen werden bewusste, von den Vertragsparteien im Spaltungsplan oder -vertrag vorgenommene Vermögensverschiebungen zwischen dem übertragenen und dem zurückbehaltenen Vermögen – bezogen auf den rückwirkenden Vermögensstichtag – bezeichnet. Sie sind in allen Artikeln des Umgründungssteuerrechts im Rahmen der gesetzlich festgelegten Grenzen zulässig.