1.4.4 Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung
Einreichung des Verschmelzungsvertrages beim Firmenbuch
Gesetzliche Grundlage
Die Vorstände der beteiligten Gesellschaften haben mindestens einen Monat vor dem Tag der Hauptversammlung, die über die Zustimmung zur Verschmelzung beschließen soll, den Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf nach Prüfung durch den jeweiligen Aufsichtsrat bei den Gerichten, in deren Sprengel die beteiligten Gesellschaften ihren Sitz haben, einzureichen und einen Hinweis auf diese Einreichung gem § 18 AktG zu veröffentlichen (Wiener Zeitung und andere Blätter oder elektronische Informationsmedien). In dieser Veröffentlichung sind die Aktionäre auf ihre Rechte gem § 221a Abs 2 und 4 AktG hinzuweisen (§ 221a Abs 1 AktG).