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Dokument-ID: 329289
3.16 Betriebsprüfung und Umgründungen
Betriebsprüfung
Die Abgabenbehörde prüft regelmäßig erst Jahre nach der vollzogenen Einbringung. Dies hat für die Umgründungspraxis den schwerwiegenden Nachteil, dass Feststellungen der Betriebsprüfung Jahre nach der Einbringung die für die Einbringung relevanten Verhältnisse ändern können.