Neu
Dokument-ID: 331264
1.8 Gewerberechtliche Folgen
Übergang der Gewerbeberechtigung
Die Gewerbeberechtigung(en) der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft gehen mit der Firmenbucheintragung auf den Nachfolgerechtsträger über, wenn dieser die Voraussetzungen für die Ausübung des betreffenden Gewerbes erfüllt (§ 11 Abs 4 und 5 GewO). Bei einer Umwandlung im Sinne einer bloßen Rechtsformänderung (zB GmbH in AG) wird die Gewerbeberechtigung nicht berührt; in diesem Fall ist der Gewerbebehörde nur die geänderte Firma anzuzeigen.