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Neu Dokument-ID: 432015

Andrea Futterknecht - Albert Scherzer - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.4.6 Unterbleiben der Gewährung von Aktien

Zwingendes Unterbleiben der Anteilsgewährung

Gesetzliche Grundlage

Die übernehmende Gesellschaft darf gem § 224 AktG keine Aktien gewähren, soweit

  1. sie Aktien der übertragenden Gesellschaft besitzt (Upstream-Verschmelzung);
  2. eine übertragende Gesellschaft eigene Aktien besitzt (Besitz eigener Anteile durch die übertragende Gesellschaft).

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