2.2.2 Bewertung beim übernehmenden Nachfolgerechtsträger
Einlage
Der Übergang von Vermögen und Schulden im Wege von verschmelzenden oder errichtenden Umwandlungen auf den Nachfolgerechtsträger stellt aus unternehmensrechtlicher Sicht einen einlageähnlichen Vorgang dar, für welchen – wie auch bei der Verschmelzung – die Bewertungsbestimmungen des § 202 UGB zur Anwendung kommen. Nach Nowotny ist der Begriff „Einlagen“ im weitesten Sinn zu verstehen, womit jede Übertragung auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage, unabhängig von der Gewährung von Anteilsrechten, damit erfasst wird. Auch die Aufnahmetatbestände nach dem UmwG sowie die Aufnahme der Tochter- durch die Muttergesellschaft sind davon erfasst, obgleich hier keine unmittelbare Gesellschafterleistung vorliegt (vgl Nowotny, Vortragsunterlage zum WT-Kongress 1993, WU Wien).