2.2 Rechnungslegung beim übernehmenden Rechtsträger
Wie bereits unter Punkt 1 erwähnt, besteht nach dem unternehmensrechtlichen Umwandlungsrecht keine Verpflichtung des übernehmenden Rechtsträgers eine Umwandlungsbilanz in dem Sinne aufzustellen, dass sie die Vereinigung des Vermögens der übertragenden Kapitalgesellschaft mit dem eigenen Vermögen des Nachfolgerechtsträgers darzustellen hat. Aus diesem Grund ist für die Rechnungslegung beim übernehmenden Rechtsträger auf die sich aus den sonstigen unternehmensrechtlichen Bestimmungen ergebenden Rechnungslegungsvorschriften zurückzugreifen.