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Dokument-ID: 328916
3.3.3 Tag des Fristablaufs
Fristablauf
Für die Fristenberechnung ist in abgabenrechtlicher Sicht sowohl bei Zuständigkeit des Firmenbuches als auch bei jener des Finanzamtes § 108 BAO maßgebend, weshalb es sich bei der Neunmonatsfrist um eine verfahrensrechtliche Frist handelt und die Tage des Postenlaufs nicht eingerechnet werden. Dies bedeutet in der Einbringungspraxis, dass eine Postaufgabe (bei Postversand) am letzten Tag der rückwirkenden Frist als rechtzeitig gilt.