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Herbert F. Maier - Erich Wolf - Georg Binder - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.8 Abschreibung

Planmäßige Abschreibung

Im Gesetz ist nicht geregelt, über welchen Zeitraum der Firmenwert abgeschrieben werden soll. § 203 Abs 5 UGB verlangt eine planmäßige Abschreibung, längstens auf die Geschäftsjahre, in denen der Firmenwert voraussichtlich genutzt wird. In Fällen, in denen die Nutzungsdauer des Geschäfts(Firmen)werts nicht verlässlich geschätzt werden kann, ist der Geschäfts(Firmen)wert über 10 Jahre gleichmäßig verteilt abzuschreiben. Im Anhang ist der Zeitraum zu erläutern, über den der Geschäfts(Firmen)wert abgeschrieben wird. Folglich ist ein Abschreibungsplan zu erstellen. Aufgrund der unterschiedlichen Komponenten im Firmenwert ist es schwierig, eine einheitliche Nutzungsdauer festzulegen. Fraglich ist, ob die zwingende steuerlich vorgeschriebene Nutzungsdauer von 15 Jahren (siehe § 8 Abs 3 EStG) auch im Unternehmensrecht aus Vereinfachungsgründen übernommen werden soll. Gegen diese Vorgehensweise sprechen das Vorsichtsprinzip sowie der Gläubigerschutzgedanke. In den meisten Fällen wird eine Schätzung der Nutzungsdauer ebenso wie die Bestimmung einer Abschreibungsmethode notwendig sein. Als Orientierungshilfe kann auch die Abschreibungsdauer von fünf Jahren gem Art 37 iVm Art 34 der 4. EG-RL herangezogen werden. Aus Gründen der Vorsicht und des Gläubigerschutzes ist nämlich eine kurze Nutzungsdauer zu unterstellen. An die steuerlich vorgeschriebene 15-jährige Nutzungsdauer ist nur in jenen Fällen anzuknüpfen, in denen die jährliche Abschreibung keinen wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung der Lage des Unternehmens für den Bilanzleser hat.

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