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Dokument-ID: 327888
1.4.2 § 62 VAG (2016)
Anwendung des § 61a VAG bei Einbringung
Ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit kann seinen gesamten Versicherungsbetrieb oder sämtliche Versicherungsteilbetriebe im Weg der Gesamtrechtsnachfolge in eine oder mehrere Aktiengesellschaften einbringen.