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Andrea Futterknecht - Angela Perschl | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.4.2 § 62 VAG (2016)

Anwendung des § 61a VAG bei Einbringung

Ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit kann seinen gesamten Versicherungsbetrieb oder sämtliche Versicherungsteilbetriebe im Weg der Gesamtrechtsnachfolge in eine oder mehrere Aktiengesellschaften einbringen.

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