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Dokument-ID: 329281
3.14 Der Übergang von Verlustvorträgen
Gem dem (allgemeinen) Grundsatz im UmgrStG, dass steuerliche Verlustvorträge mit dem übertragenen Betriebsvermögen grundsätzlich auf den oder die Rechtsnachfolger übergehen sollen, normiert § 21 UmgrStG einen objektbezogenen Verlustvortragsübergang. Verluste des Einbringenden, die bis zum Einbringungsstichtag entstanden sind und noch nicht verrechnet wurden, gehen auf die übernehmende Körperschaft über, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen: