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Dokument-ID: 331331
4.2.1 Unternehmensrechtliche Bilanzen der neuen bzw übernehmenden Gesellschaft
Bei der Spaltung zur Neugründung, die in §§ 2 bis 16 SpaltG geregelt ist, entsteht eine neue Gesellschaft. Bei der Spaltung zur Aufnahme hingegen, die durch die Bestimmung des § 17 SpaltG geregelt wird, die ihrerseits zunächst generell die sinngemäße Anwendung der Spaltung zur Neugründung (§§ 2 bis 16 SpaltG) anordnet, ist die übernehmende Gesellschaft eine bereits bestehende Gesellschaft.