1.2.2 Der Spaltungsplan
Allgemeines
Der Spaltungsplan ist die Basis für den Spaltungsvorgang, enthält er doch – gemeinsam mit dem Spaltungsbericht und den Prüfberichten – die notwendigen Vorweginformationen für die Anteilsinhaber, Gläubiger und Arbeitnehmer. Der Spaltungsplan ist aber nicht allein für die Selbstinformation der beteiligten Gesellschaften, sondern vor allem auch für Dritte (etwa Gläubiger der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft) von Bedeutung, weil sich deren Rechtsposition danach richtet, in welche Gesellschaft die Vermögensgegenstände wandern. Der Spaltungsplan bildet damit die dauerhafte Rechtsgrundlage für die weiterhin bestehenden Folgerechtsbeziehungen sowie für die – unter Umständen lange andauernden – Haftungsverhältnisse. Die Vermögensgegenstände müssen daher im Spaltungsplan individualisiert und abgegrenzt werden können, um die für außenstehende Gläubiger und Schuldner notwendige Klarheit und Bestimmtheit zu erreichen. Wegen seiner Bedeutung für die Rechtsposition der Geschäftspartner der beteiligten Gesellschaften ist ein Spaltungsplan immer dort, wo der Rechtsverkehr betroffen ist, nach objektiven Kriterien unter Bedachtnahme auf den Empfängerhorizont eines verständigen Dritten auszulegen (RS0119657; OGH 21.12.2004, 4 Ob 241/04a).