3.3.3 Ausländische Verschmelzungen
Anwendungsvoraussetzungen
Eine Auslandsverschmelzung iSd § 1 Abs 1 Z 4 UmgrStG liegt dann vor, wenn an einer solchen ausschließlich ausländische Gesellschaften beteiligt sind und zwar unabhängig davon, ob inländisches oder ausländisches Vermögen übertragen wird. Maßgebend ist das Personalstatut, dem die an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften unterliegen. Kommt demnach ausschließlich ausländisches Gesellschaftsrecht zur Anwendung, fällt die Übertragung von inländischem Vermögen unter Art I UmgrStG. Auf inländische Anteilsinhaber von ausländischen verschmelzenden Gesellschaften ist Art I UmgrStG ebenfalls anzuwenden. Die Steueransässigkeit der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist nicht maßgebend. Unter § 1 Abs 1 Z 4 UmgrStG fallen daher nicht Verschmelzungen österreichischer Gesellschaften, die aufgrund des Ortes der Geschäftsleitung im Ausland steueransässig sind.