3.6.5 Beziehung von Ausschüttungen, Einlagenrückzahlungen und Gesellschaftereinlagen auf das einzubringende Vermögen
Einbringende Körperschaften können aufgrund des § 16 Abs 5 Z 5 UmgrStG die im Zeitraum zwischen Einbringungsstichtag und Abschluss des Einbringungsvertrages beschlossenen Gewinnausschüttungen bzw Einlagenrückzahlungen oder die von den Gesellschaftern getätigten Einlagen in die einbringende Körperschaft dem einzubringenden Vermögen der Körperschaft zurechnen. Das Einbringungsvermögen wird dadurch rückwirkend zum Einbringungsstichtag durch Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs 2 KStG) und Kapitalrückzahlungen (§ 4 Abs 12 EStG) verringert oder durch Einlagen (§ 8 Abs 1 KStG) erhöht.