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Dokument-ID: 1086807
2.1.2 Zwischenbilanz
Aufgrund des Verweises des § 2 Abs 3 UmwG auf § 221a AktG ist für den Fall, dass der Stichtag des letzten Jahresabschlusses der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft mehr als sechs Monate vor dem Tag der Aufstellung des Umwandlungsplans zurückliegt, eine Zwischenbilanz iSd § 221a Abs 2 Z 3 AktG aufzustellen.