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Dokument-ID: 328918
3.4 Einbringungsbilanz
Wenn Betriebe, Teilbetriebe oder betriebliche Mitunternehmeranteile eingebracht werden, so ist gem § 15 UmgrStG eine steuerliche Einbringungsbilanz zum Einbringungsstichtag zu erstellen. Die Einbringungsbilanz kann entfallen, wenn die steuerlich maßgebenden Werte und das Einbringungskapital im Einbringungsvertrag beschrieben werden (§ 15 dritter Satz UmgrStG).