3.9 Weitere Anwendungsvoraussetzungen
Tatsächliche Vermögensübertragung
Eine weitere Anwendungsvoraussetzung für Art V UmgrStG ist, dass das Vermögen auf die Nachfolgeunternehmer übertragen wird (§ 27 Abs 1 UmgrStG). Das übertragende Vermögen muss somit auch noch am Tag des Abschlusses des Teilungsvertrages vorhanden sein und tatsächlich auf den Nachfolgeunternehmer übergehen. Werden einzelne Wirtschaftsgüter zwischen Teilungsstichtag und dem Tag des Abschlusses des Teilungsvertrages veräußert, ist die Anwendungsvoraussetzung der tatsächlichen Vermögensübertragung solange gegeben, als der Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil als solcher noch erhalten ist. Die Veräußerung des übertragenen Vermögens (Teilungsmasse) nach dem Tag des Abschlusses des Teilungsvertrages ist bereits dem Nachfolgeunternehmer zuzurechnen.