1.1 Umgründungssteuerrechtliche Grundlagen
Der Begriff „Realteilung“ kommt aus dem Umgründungssteuerrecht (Art V UmgrStG); es besteht kein gesellschaftsrechtliches Pendant; der Begriff findet lediglich neben anderen Umgründungsarten in den §§ 202 und 221 Abs 4 UGB Erwähnung. Daher kommt einer allfälligen Eintragung einer Realteilung in das Firmenbuch keine für steuerliche Zwecke maßgebende Wirkung zu, dh auch in diesem Fall hat die Abgabenbehörde das Vorliegen der Anwendungsvoraussetzungen des § 27 UmgrStG eigenständig zu beurteilen (UmgrStR 2002 idF 20.06.2024, Rz 1510).