1.2.2 Umwandlung einer GmbH in eine AG
Die Regelung findet sich (ausschließlich) im Aktienrecht, und zwar in §§ 245 bis 253 AktG.
Einberufung – Frist und Art
Die Einberufung ist (sofern nicht alle Gesellschafter mit der Nichteinhaltung der Einberufungsformalitäten einverstanden sind) in der durch den Gesellschaftsvertrag bestimmten Form zu veröffentlichen, in Ermangelung einer solchen Festsetzung den einzelnen Gesellschaftern mittels rekommandierten Schreibens bekanntzugeben. Zwischen dem Tage der letzten Verlautbarung oder der Aufgabe der Sendung zur Post und dem Tage der Versammlung muss mindestens der Zeitraum von sieben Tagen liegen (§ 38 Abs 1 GmbHG).