1.33.6 Kommunalsteuer
Grundlagen
Schuldner der Kommunalsteuer ist der Unternehmer (§ 6 KommStG). Unternehmereigenschaft iSd § 3 KommStG ist dem Rechtsträger zuzuerkennen, der im Rechtsleben nach außen hin in Erscheinung tritt. Das KommStG knüpft somit an den Unternehmens- und Unternehmerbegriff des § 2 Abs 1 UStG an. Da das UmgrStG hinsichtlich der Kommunalsteuer keine Rückwirkung vorsieht, wird sich der Wechsel der Schuldnerschaft vom übertragenden Unternehmer auf die übernehmende Sozietät mit dem des umsatzsteuerlichen Rechtsträgerwechsels decken.