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Dokument-ID: 432798
1.6.8 Durchführung der Verschmelzung
Anmeldung der Verschmelzung
Pflicht der Geschäftsführung
Die Geschäftsführer der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft haben je mit einer gesonderten Firmenbuchanmeldung die Verschmelzung zur Eintragung beim Gericht, in dessen Sprengel ihre Gesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden (§§ 96 Abs 2 GmbHG iVm § 225 Abs 1 AktG).