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Dokument-ID: 330945
3.17 Äquivalenzverletzung
Eine Äquivalenzverletzung liegt vor, wenn der Wert des gewährten Gesellschafterrechts nicht dem Wert des übertragenen Vermögens entspricht. Anders ausgedrückt, entsprechen bei einer Äquivalenzverletzung die Beteiligungsverhältnisse nicht den Verkehrswerten der sich zusammenschließenden Vermögen. Infolge der Äquivalenzverletzung kommt es in Höhe der Wertverschiebung zu einer Korrektur der Buchwerte der Mitunternehmeranteile: