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Neu Dokument-ID: 321658

Andrea Futterknecht - Hannah Sprickler | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.2.1 Allgemeines zur Spaltung zur Neugründung

Gesetzliche Regelung

Der 2. Teil des Spaltungsgesetzes (§§ 2 bis einschließlich 16a) regelt die „Spaltung zur Neugründung“.

Begriff

Bei der Spaltung zur Neugründung überträgt die spaltende Gesellschaft ihr gesamtes Vermögen (Aufspaltung) bzw einzelne Vermögensteile (Abspaltung) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine oder mehrere dadurch gegründete neue Kapitalgesellschaft(en).

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