1.4.11 Gläubigerschutz
Allgemeines
Infolge des im UmwG enthaltenen Verweises auf verschmelzungsrechtliche Gläubigerschutzbestimmungen findet § 226 AktG Anwendung.
Ein Umgründungsvorgang muss nicht zwingend zur Verbesserung der Situation der Gläubiger führen. Dies ergibt sich schon aus dem auch im Umwandlungsrecht anwendbaren § 226 AktG, der nach einer (zulässigerweise) durchgeführten Umwandlung den Gläubigern im Fall einer Verschlechterung ihrer Position durch die Umwandlung Sicherstellungsansprüche einräumt (RIS-Justiz RS0123026).