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Dokument-ID: 330778
3.7 Zurechnung des Vermögens zum Übertragenden
Das zu übertragende begünstigte sowie nicht begünstigte Vermögen muss dem Übertragenden bereits am Zusammenschlussstichtag zuzurechnen sein. Da bei einem Zusammenschluss auf eine bestehende Mitunternehmerschaft auch diese als Übertragender gilt, ist nach einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen davon auszugehen, dass das von ihr zu übertragende Vermögen den Mitunternehmern zum Zusammenschlussstichtag zuzurechnen war.