3.1 Allgemeines
Definition
Eine Spaltung liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft (AG oder GmbH) Vermögen auf eine oder mehrere andere Kapitalgesellschaften überträgt und die Gesellschafter der spaltenden Kapitalgesellschaft als Gegenleistung für diese Vermögensübertragung (in der Regel) neue Anteile an der übernehmenden Kapitalgesellschaft erhalten (vgl zB Walter, Umgründungssteuerrecht 2021 Rz 800 ff). Der Verzicht auf die Gegenleistung ist jedoch insbesondere innerhalb des Konzernverbundes eher der Regelfall.