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Andrea Futterknecht - Hannah Sprickler - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.2.6 Die Spaltungsprüfung

Spaltungsprüfer

Der Spaltungsplan ist durch einen Spaltungsprüfer zu prüfen (§ 5 Abs 1 SpaltG).

Bestellung des Spaltungsprüfers

Der Spaltungsprüfer wird gem § 5 Abs 2 SpaltG vom Aufsichtsrat, bei dessen Fehlen vom Vorstand der übertragenden Gesellschaft, bestellt. Bei der Spaltung zur Neugründung wird nur die übertragende Gesellschaft geprüft. In der GmbH bestellt bei Fehlen des Aufsichtsrats das Gericht auf Antrag der Geschäftsführer den Prüfer (OGH 26.08.2004, 6 Ob 132/04m).

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