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Dokument-ID: 329212
3.11 Äquivalenzverletzung
Eine Äquivalenzverletzung liegt vor, wenn der Wert des eingebrachten (übertragenen) Vermögens vom Wert der Gegenleistung für die gewährten Anteile (Kapitalanteile oder andere Gegenleistung) abweicht. Die Äquivalenzverletzung führt nicht zum Verlust der umgründungssteuerlichen Begünstigungen im Rahmen des Art III UmgrStG. Die Äquivalenz ist nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt des Abschlusses des Einbringungsvertrages zu beurteilen.