3.11 Übernehmende Personengesellschaft
Eine der Anwendungsvoraussetzungen des Art IV UmgrStG ist, dass Vermögen auf eine Personengesellschaft übertragen wird (§ 23 Abs 1 UmgrStG). Personengesellschaften sind Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind (§ 23 Abs 3 UmgrStG). Vermögensverwaltende Personengesellschaften, die ja keine Mitunternehmerschaften sind, können umgründungssteuerrechtlich nur dann Partner eines Zusammenschlusses sein, wenn mindestens ein anderer Partner begünstigtes Vermögen iSd § 23 Abs 2 UmgrStG überträgt.