1.8.2 Stille Gesellschaft
Grundlagen
Bei der typischen bzw echten stillen Gesellschaft kommt die Realteilung mangels Existenz eines teilbaren Gesellschaftsvermögens nicht in Betracht, da diese nicht mehr als eine schuldrechtliche Vermögensbeteiligung, nicht aber eigenes Gesellschaftsvermögen der stillen Gesellschaft, hervorbringt. Hingegen kann eine unechte bzw atypische stille Gesellschaft, bei der der stille Gesellschafter gleichermaßen als Mitunternehmer anzusehen sind, Gegenstand einer Realteilung sein, wenn betriebliche Einkünfte erzielt werden.