3.2.5 Das Wahlrecht zur Buchwertfortführung nach § 202 Abs 2 UGB
Anwendungsvoraussetzungen des Wahlrechtes
Neben der Bewertung von Einlagen mit dem beizulegenden Wert (§ 189a Z 4 UGB) ermöglicht das UGB in § 202 Abs 2 bei Umgründung – und damit insbesondere auch bei Einbringungen – eine Bewertung des übertragenen Vermögens mit dem Buchwert des letzten Jahresabschlusses oder eines nach den Bestimmungen des UGB erstellten Zwischenabschlusses des einbringenden Unternehmens, Einbringungen iSd Art III UmgrStG fallen daher jedenfalls in den Anwendungsbereich dieses Wahlrechts zur Buchwertfortführung. Fraglich könnte sein, ob unter dem Begriff der Umgründung nur die vom Umgründungssteuergesetz erfassten Vorgänge zu verstehen sind. Die gesetzliche Bestimmung zählt die einzelnen Umgründungstypen in der Reihenfolge des Umgründungssteuergesetzes auf. Nach Hirschler (in: Spaltung, S 133) kann daraus jedoch nicht geschlossen werden, dass Umgründungen nur vorliegen, wenn die Voraussetzungen des Umgründungssteuergesetzes erfüllt sind. Nach seiner Auffassung wird mit der Aufzählung vielmehr klargestellt, dass grundsätzlich jede gesellschaftsrechtliche Umstrukturierung als Umgründung zur Buchwertfortführung berechtigt. Ein Hauptzweck der gesetzlichen Verankerung des Buchwertfortführungswahlrechtes ist eine beabsichtigte Vereinfachung infolge der Parallelisierung von Steuer- und Unternehmensrecht. Dies ist jedoch schon rein deshalb nicht gegeben, weil in der Regel für bedeutende Bilanzpositionen die unternehmens- von den steuerrechtlichen Buchwerten differieren.