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Dokument-ID: 332001
5.4 Anwendungsvoraussetzungen
Um § 203 Abs 5 UGB anwenden zu können, müssen ein Betrieb übernommen werden, sowie eine Gegenleistung vorliegen, die höher ist als der Wert der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme (vgl Bertl/Hirschler, 6).