3.8.1 Rechtsnachfolge in Gewinnermittlungsposition
Im Unterschied zu einer generellen abgabenrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge, welche auch Fristen im Verfahrensrecht beinhaltet, ist die Gesamtrechtsnachfolge bei Einbringungen auf die Positionen der Gewinnermittlung eingeschränkt. Das bedeutet weder eine Berufungslegitimation für die übernehmende Körperschaft noch eine rechtswirksame Zustellung von Bescheiden für Zeiträume vor der Einbringung an die übernehmende Körperschaft. Die Gesamtrechtsnachfolge in den Gewinnermittlungspositionen bedeutet in der Praxis: