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Alexander Kdolsky - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.8 Bewertung bei der übernehmenden Körperschaft

Einzelrechtsnachfolge vs Gesamtrechtsnachfolge

Zivilrechtlich sind Einbringungen grundsätzlich mit einer Einzelrechtsnachfolge verbunden. Eine Ausnahme bildet die Anteilsanwachsung gem § 142 UGB, wenn durch Einbringung von Gesellschaftsanteilen in die Komplementär-GmbH die Mitunternehmerschaft untergeht. In diesem Ausnahmefall geht das Vermögen der Mitunternehmerschaft unternehmens- und zivilrechtlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Körperschaft über. Die übernehmende Körperschaft ersetzt ihre Beteiligung an der Mitunternehmerschaft durch das übertragene Vermögen der eingebrachten Gesellschaftsanteile.

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