3.8 Bewertung bei der übernehmenden Körperschaft
Einzelrechtsnachfolge vs Gesamtrechtsnachfolge
Zivilrechtlich sind Einbringungen grundsätzlich mit einer Einzelrechtsnachfolge verbunden. Eine Ausnahme bildet die Anteilsanwachsung gem § 142 UGB, wenn durch Einbringung von Gesellschaftsanteilen in die Komplementär-GmbH die Mitunternehmerschaft untergeht. In diesem Ausnahmefall geht das Vermögen der Mitunternehmerschaft unternehmens- und zivilrechtlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Körperschaft über. Die übernehmende Körperschaft ersetzt ihre Beteiligung an der Mitunternehmerschaft durch das übertragene Vermögen der eingebrachten Gesellschaftsanteile.