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Dokument-ID: 330687
3.3.2 Art des Zusammenschließens
Nach der Art des „Zusammenschließens“ unterscheidet man:
Zusammenschluss zu einer neuen Mitunternehmerschaft
Bei einem Zusammenschluss zu einer neuen Mitunternehmerschaft wird eine Mitunternehmerschaft neu errichtet. Dabei überträgt mindestens einer der Zusammenschlusspartner einen Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil auf die neu errichtete Mitunternehmerschaft (Sachgründung). Für die steuerliche Anerkennung einer Mitunternehmerschaft ist es ohne Bedeutung, ob es sich um eine Außen- oder Innengesellschaft handelt.