1.3.1 Unterschiede zu anderen gesellschaftsrechtlichen Vorgängen
Umwandlung nach dem UmwG: Unterschiede zu anderen gesellschaftsrechtlichen Vorgängen
Verschmelzung
Die verschmelzende Umwandlung weist Ähnlichkeiten zur Verschmelzung zur Aufnahme auf den Haupt- oder einzigen Gesellschafter auf. In beiden Fällen erlischt die übertragende Kapitalgesellschaft und geht das Vermögen im Weg der Gesamtrechtsnachfolge über.
Da eine verschmelzende Umwandlung auf eine inländische Kapitalgesellschaft nicht möglich ist, besteht jedoch keine Überschneidung mit der Upstream-Verschmelzung. Auch verschmelzende (grenzüberschreitende) Umwandlungen auf eine EU/EWR-Kapitalgesellschaft sind nicht möglich. Für solche Umgründungen steht ausschließlich die grenzüberschreitende Verschmelzung zur Verfügung. Zur grenzüberschreitenden Verschmelzung siehe ggf OGH 20.07.2016, 6 Ob 80/16g.