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Dokument-ID: 829647
1.26 Realteilungen und Fristen
Rechtsgrundlagen
Eine Realteilung kann neun Monate rückbezogen werden (§ 28 iVm § 13 Abs 1 UmgrStG). Als Teilungsstichtag kann also abweichend vom allgemeinen steuerlichen Rückwirkungsverbot ein in der Vergangenheit liegender Stichtag gewählt werden. Es ist daher zulässig, bis Ende September eines Jahres eine Realteilung nach Art V UmgrStG rückwirkend auf den letzten Tag des vorangegangenen Kalenderjahres durchzuführen.