3.3.2 Qualifiziertes Spaltungsvermögen
Betriebseigenschaft
Aufgrund des Verweises in § 32 Abs 2 UmgrStG zählt nur das in § 12 Abs 2 UmgrStG (analog zum Einbringungsrecht) genannte Vermögen zum qualifizierten Vermögen im steuerlichen Spaltungsrecht. Dies bedeutet, dass nur Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile (mit Betriebseigenschaft) oder qualifizierte Kapitalanteile (mit Anteilsbesitz über 25 % oder Minderheitsanteile vermitteln die Mehrheit an der übernehmenden Gesellschaft) im Zuge einer Spaltung steuerneutral übertragen werden können.