3.3.1 Maßgeblichkeit des Unternehmensrechts
Firmenbuchrechtliche Eintragung ist entscheidend
Für die steuerliche Behandlung von Spaltungen gilt aufgrund des Verweises in § 32 Abs 1 Z 1 UmgrStG auf das SpaltG der Grundsatz der Maßgeblichkeit des Unternehmensrechts. Eine Spaltung nach dem SpaltG samt der Vermögensübertragung ist demnach nur dann steuerneutral, wenn der Spaltungsbeschluss fristgerecht in das Firmenbuch eingetragen wird. Eine im Firmenbuch eingetragene Spaltung nach dem SpaltG ist daher auch bei Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit steuerlich wirksam. Mit der nachträglichen Löschung des Spaltungsbeschlusses im Firmenbuch gehen die steuerlichen Wirkungen ex tunc verloren.