2.2.4 Die Bilanzierung des Abfindungsanspruches der ausscheidenden Gesellschafter
Fiktiver Anteilserwerb
Die Abfindung der ausscheidenden Gesellschafter gleicht weitgehend einem vorzubereitenden Anteilserwerb; Schuldner der Abfindung ist der Nachfolgerechtsträger. Konzeptionell ist der Abfindungsvorgang somit als (vorangehender) Erwerb der Anteile von den Minderheitsgesellschaftern zu werten, der den Nachfolgerechtsträger als Alleingesellschafter in die Lage versetzt, wie im Fall der Verschmelzung mit einer 100%igen Tochtergesellschaft das gesamte Vermögen der umgewandelten Gesellschaft zu übernehmen (vgl Hügel, Verschmelzung und Einbringung, S 593). Die an die ausscheidenden Gesellschafter zu zahlenden Abfindungen gelten daher als Anschaffungskosten der Anteile an der aufgelösten Gesellschaft (vgl Platzer, HB der Sonderbilanzen, S 320).