3.5 Keine wesentliche Ausgleichszahlung
Überdies ist Anwendungsvoraussetzung für Art V UmgrStG, dass begünstigtes Vermögen ohne oder ohne wesentliche Ausgleichszahlung auf Nachfolgeunternehmer übertragen wird. Entspricht der Verkehrswert des übertragenen Vermögens (Teilungsmasse) nicht dem Wert des aufgegebenen Gesellschafterrechts (Mitunternehmeranteil), kann ein Wertausgleich durch die Zuordnung von neutralen Aktiva und Passiva zu den Teilungsmassen oder ein rückwirkendes Verschieben von Wirtschafsgütern zwischen den Teilungsmassen (§ 29 Abs 1 iVm § 16 Abs 5 Z 1 und 4 UmgrStG) und/oder durch eine Ausgleichszahlung der begünstigten Gesellschafter an die benachteiligten erfolgen. Die Ausgleichszahlungen sind beim Leistenden keine Betriebsausgabe und beim Empfänger keine Betriebseinnahme. Wird die Wertinäquivalenz nicht ausgeglichen, liegt eine Äquivalenzverletzung vor, die unter Umständen schenkungssteuerliche Folgen hat.