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Dokument-ID: 431847
1.3.1 Grundsatz: Einzelrechtsnachfolge
Ein Zusammenschluss nach § 23 UmgrStG bewirkt keine Gesamtrechtsnachfolge, sondern bloß eine Einzelrechtsnachfolge (RIS-Justiz RS0113113).
Dementsprechend muss das Eigentum am übertragenen Vermögen für jede Sache unter Setzung des für sie jeweils gesetzlich vorgesehenen Modus gesondert übertragen werden. Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über einzelne Übertragungserfordernisse: