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Dokument-ID: 330796
3.9 Tatsächliche Vermögensübertragung
Eine der Anwendungsvoraussetzungen für Art IV UmgrStG ist, dass das begünstigte Vermögen tatsächlich übertragen wird. Das übertragene Vermögen muss in einer Zusammenschlussbilanz ausgewiesen werden. Der Nachweis der tatsächlichen Vermögensübertragung erfolgt durch die Übertragung der Betriebsführungsgewalt, bei Liegenschaftsvermögen durch die Grundbucheintragung, zumindest aber durch eine Übertragungsaussage im Zusammenschlussvertrag unter Beilage der Aufsandungserklärung.