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Dokument-ID: 328398
1.4.2 Beteiligte Gesellschaften
Verschmelzung von Aktiengesellschaften: Beteiligte Gesellschaften
Übertragende Gesellschaft
Gründungsstadium
Die übertragende Aktiengesellschaft muss grundsätzlich bereits im Firmenbuch eingetragen sein. Nach Fantur in GeS 2003, 55 können die Eintragung der Gesellschaft und die Eintragung der Verschmelzung im Extremfall allerdings sogar zeitlich zusammenfallen (vorausgesetzt, dasselbe Firmenbuchgericht ist zuständig und § 31 FBG ist erfüllt).