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Dokument-ID: 330975
3.19 Atypisch stille Beteiligungen
Ein Zusammenschluss kann vorliegen, wenn sich jemand als atypisch stiller Gesellschafter am Unternehmen eines betriebsführenden Unternehmers mit einer (Geld-)Einlage beteiligt oder wenn sich jemand als atypisch stiller Gesellschafter mit begünstigtem Vermögen am Unternehmen einer Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft beteiligt.