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Herbert F. Maier - Erich Wolf - Georg Binder - Raphael Albert - Hannah Sprickler - Angela Perschl | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.5 Die Bilanzen bei Spaltungen

Bei der Spaltung sind – abhängig von den diversen Spaltungstypen – folgende Bilanzen erforderlich:

  • Unternehmensrechtliche Schlussbilanz der übertragenden Kapitalgesellschaft (§ 2 Abs 2 SpaltG)
  • Unternehmensrechtliche Eröffnungsbilanzen der neuen Kapitalgesellschaften (bei der Spaltung zur Neugründung nach § 2 Abs 1 Z 12 SpaltG iVm § 193 UGB)
  • Unternehmensrechtliche Spaltungsbilanz bei der Abspaltung, welche das der übertragenden Kapitalgesellschaft verbleibende Vermögen zu unternehmensrechtlichen Werten ausweist (§ 2 Abs 1 Z 12 SpaltG)
  • Unternehmensrechtliche Zwischenbilanz (§ 7 Abs 2 Z 3 und Abs 3 bzw 3a SpaltG); nur wenn der letzte Jahresabschluss mehr als sechs Monate vor der Aufstellung des Spaltungsplans zurück liegt.
  • Steuerliche Schlussbilanz der spaltenden Kapitalgesellschaft, welche das Betriebsvermögen unter Anwendung der steuerlichen Vorschriften abbildet
  • Steuerliche Übertragungsbilanz, welche die transferierten Vermögenswerte nach den steuerlichen Bestimmungen ausweist (§ 33 Abs 6 erster Teilstrich UmgrStG)
  • Steuerliche Restbilanz, welche die steuerlichen Restwerte der spaltenden Kapitalgesellschaft darstellt (§ 33 Abs 6 zweiter Teilstrich UmgrStG)

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