1.8.3 Zusammenschlusskontrolle nach der Europäischen Fusionskontrollverordnung
Allgemeines
Rechtsgrundlage
Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr 139/2004 des Rates vom 20. Jänner 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“, FKVO, ABl Nr L24 v 29.1.2004). Von „gemeinschaftsweiter Bedeutung“ ist ein Zusammenschluss (das heißt auch eine Verschmelzung) immer dann, wenn die beteiligten Unternehmen die Schwellenwerte erreichen. Die Umsatzzahlen der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen stellen aber nicht das einzige Kriterium zur Bestimmung von Zusammenschlüssen mit gemeinschaftsweiter Bedeutung dar. Die Kommission ist zur Zusammenschlusskontrolle etwa auch dann – und zwar ausschließlich – zuständig, wenn alle Mitgliedsstaaten, mindestens aber drei, einen so genannten Verweisungsantrag stellen.
In der täglichen Praxis sollte immer frühzeitig abgeklärt werden, bei welchen Kartellbehörden eine Transaktion anzumelden ist. Gerade wenn auch nur eine Minderheitsbeteiligung erworben wird, sollten die Interessenten ausführlich abklären, ob nicht doch Kontrolle über die Zielgesellschaft erworben wird und somit eine Anmeldepflicht entsteht.