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Dokument-ID: 642600
3.10 Atypisch stille Beteiligungen
Eine (atypisch) stille Beteiligung am Unternehmen der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft geht mit der Umwandlung auf einen neuen Rechtsträger unter, wenn nicht anderes vereinbart ist (VwGH 19.9.1995, 95/14/0053; VwGH 28.11.2001, 97/13/0078). Mit seinem Ausscheiden realisiert der stille Gesellschafter jedenfalls in Höhe seines negativen Kapitalkontos einen Veräußerungsgewinn (§ 24 Abs 2 EStG).